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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 2 Auskunftspflichtige



(1) Zur Auskunft verpflichtet sind:

1.
gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer sowie Verbände und Vereinigungen solcher Unternehmer;

2.
öffentlich-rechtliche Körperschaften;

3.
Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben.

(2) Wird von einem Verband oder einer Vereinigung Auskunft verlangt, so trifft die Verpflichtung die Personen, die zur Vertretung oder Geschäftsführung befugt sind, oder deren Stellvertreter.

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Zitierungen von § 2 Verordnung über Auskunftspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 APflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 APflV Bußgeldvorschriften
... oder fahrlässig 1. die Auskunft, zu der er nach den §§ 1 bis 3 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht in der gesetzten Frist erteilt ...