Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.03.2009 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über Auskunftspflicht (APflV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1923 RGBl. I S. 699, 723; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 704-1 Auskunftspflicht der Wirtschaft
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§ 4 Besichtigung von Betrieben


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Stellen (§ 1) und die von ihnen Beauftragten sind, auch wenn sie Auskunft vorher nicht verlangt haben, befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere auch Unterlagen für die Bemessung von Preisen und Vergütungen, einzusehen sowie Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Waren hergestellt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, über die Auskunft verlangt wird.

(2) Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben.

(3) Will die Reichsregierung oder eine von ihr bezeichnete Stelle von der Befugnis des Absatzes 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch machen, so ist die zuständige oberste Landesbehörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über Auskunftspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 APflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 APflV Bußgeldvorschriften
... oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. der Vorschrift in § 4 Abs. 1 zuwider die Einsicht in Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher oder Unterlagen ... von Betriebseinrichtungen oder Räumen nicht gestattet; 3. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. ...


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