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Artikel VII - Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)

G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-11-2 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Artikel VII Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern


Artikel VII hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

§ 1 Allgemeine Anpassung


(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge, Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zulagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht, wird für die Anwendung der §§ 2 bis 7 dieses Artikels der sich für die Besoldungsberechtigten des Bundes und der Länder ergebende durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festgestellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Besoldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge.

§ 2 Anpassungszuschlag


(1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb des Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfängern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für die Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.

(2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes die Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsempfängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen


(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Vergleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Ortszuschläge, Zulagen, die monatlich im voraus gezahlt werden, und vermögenswirksame Leistungen für die am Ersten des Vergleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat für zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Betracht.

(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Summe nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der erfaßten Besoldungsberechtigten.

(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststellungsjahr).

(4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjahres.

§ 4 Berechnung des Anpassungszuschlages


(1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge nicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand der Vergleichsmonate in einem Hundertsatz des durchschnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt.

(2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres um den Betrag des durchschnittlichen Hundertsatzes der allgemeinen Erhöhung erhöht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Feststellungsjahres wird in einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt.

(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt.

§ 5 Feststellungsverfahren


(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bis zum 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten (§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des Feststellungsjahres und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Feststellungsjahres entstandenen Besoldungsaufwand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.

(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat stellt den Anpassungszuschlag fest und gibt diesen bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

§ 6 Zahlung des Anpassungszuschlages


Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.

§ 7 Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen


Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.





 

Frühere Fassungen von Artikel VII 2. BesVNG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 67 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel VII 2. BesVNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel VII 2. BesVNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesVNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... Ruhegehaltssatz gewahrt. § 25 Änderung der Ausgangslage für Artikel VII Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes ist mit Wirkung vom ... der 30. November 1973 tritt. § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden: ... tritt. § 26 Übergangsvorschriften für Artikel VII Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Der ... Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom ... I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt. 2. Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974.  ... 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974. 3. Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbehörden oder ... des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der Besoldungsberechtigten ( Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am 1. Juli 1974 und den für diesen ... diesen Personenkreis im Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974 entstandenen Besoldungsaufwand ( Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hochschulrahmengesetz (HRG)
neugefasst durch B. v. 19.01.1999 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1622
§ 76 HRG Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
... gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können. Artikel VII § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 67 11. ZustAnpV Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
...  In Artikel VII § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Artikel VIII § 1 Absatz 6 Satz 1 sowie Artikel IX § ...