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Artikel X - Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)

G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-11-2 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Artikel X Überleitung von Beamten an den Hochschulen



§ 1 Übergangsregelung für Hochschullehrer


(1) Bis zum Inkrafttreten der nach § 72 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes zu erlassenden Landesgesetze gelten die für Beamte an Hochschulen in besonderen Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelungen oder entsprechende Regelungen innerhalb der Besoldungsordnungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden.

(2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet oder übernommen werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende Ämter).

§ 2 Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C


(1) Für die besoldungsrechtliche Einordnung der in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die gemäß § 75 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten sind durch die gemäß § 72 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgenden Grundsätzen einzuordnen:

a)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 4

Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,

Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,

Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,

Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;

b)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 3

die folgenden Beamten auf Lebenszeit:

Abteilungsdirektoren (und Professoren),

Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,

Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,

Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;

c)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 2

die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:

Abteilungsvorsteher (und Professoren),

Wissenschaftliche Räte (und Professoren),

Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),

Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.

(3) Werden nachstehend genannte Beamte in das Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt einzuordnen:

a)
in die Besoldungsgruppe C 3

Leitende Oberärzte,

Oberärzte,

Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines außerplanmäßigen Professors;

b)
höchstens in die Besoldungsgruppe C 3

andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen;

c)
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die Besoldungsgruppe C 2 oder C 3

die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten Beamten; die Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden.

§ 3 Überführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter


Werden Beamte auf Grund des § 75 Abs. 8 des Hochschulrahmengesetzes in Ämter als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter übergeführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen.

§ 4 Übergangsvorschriften für die Überführung in die Bundesbesoldungsordnung C


(1) An landesrechtlich staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschulen, deren Personal im Dienst des Bundes steht, darf nach dem 1. Juli 1978, an den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen landesgesetzlichen Regelung Beamten, die Aufgaben als Professoren, als Hochschulassistenten oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter wahrnehmen sollen, ein anderes als eines der in der Bundesbesoldungsordnung C oder als eines der in § 3 bezeichneten Ämter nicht mehr übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und nicht für Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 14.

(2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze des § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten werden, dürfen bis zur Erreichung der Vomhundertsätze neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen insgesamt höchstens 50 vom Hundert den Besoldungsgruppen C 4 und C 3, der Besoldungsgruppe C 4 höchstens 30 vom Hundert, zugewiesen werden.

(3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten wird, dürfen bis zur Erreichung des Vomhundertsatzes neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen der Besoldungsgruppe C 3 höchstens 30 vom Hundert zugewiesen werden.

(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die entsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt, werden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundertsatz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse angerechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach Nummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Unterschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung solcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstellen) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden, kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonderzuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe C 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht sich entsprechend. Von den freiwerdenden Überleitungssonderzuschußplanstellen kann, solange die Grenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten ist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines Sonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie gilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplanstelle.

(5) Für Studienprofessoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Abs. 2 Buchstabe b. Abweichend von § 2 Abs. 2 dürfen Wissenschaftliche Räte und Professoren, die vor dem 1. Juli 1970 bereits als Wissenschaftliche Abteilungsvorsteher und Professoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet werden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze nicht überschritten werden.

(6) Für Professoren an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz sowie für die Professoren an der Universität Bremen, die auf Grund des Artikels 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 1971 (Brem. Gbl. S. 117) in die Rechtsstellung von Professoren überführt worden sind, ist § 2 Abs. 2 Buchstabe a, dritte Fallgruppe, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Besoldungsgruppe A 15 die Besoldungsgruppe A 16 tritt.

§ 5 Wahrung des Besitzstandes


(1) Für die Wahrung des Besitzstandes der entsprechend den Vorschriften des § 2 in die Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten Beamten sowie für die als Hochschulassistenten übernommenen Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Professoren der Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 sind entsprechend ihrem Besoldungsdienstalter in die Dienstaltersstufen einzureihen. Professoren der Besoldungsgruppe C 4, denen nach bisherigen landesrechtlichen Vorschriften Dienstalterszulagen vorweg gewährt worden sind, werden in die Dienstaltersstufe eingereiht, die - gemessen an der Zahl der Dienstalterszulagen - den gleichen Abstand vom Endgrundgehalt hat wie ihr bisheriges Grundgehalt; die Zeitpunkte des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen bis zum Endgrundgehalt bleiben unverändert. Ein Sondergrundgehalt nach bisherigen landesrechtlichen Vorschriften steht der Gewährung des Endgrundgehalts der betreffenden Besoldungsgruppe im Wege der Vorweggewährung von Dienstalterszulagen gleich.

(3) Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 2, deren neues Grundgehalt niedriger ist als der Gesamtbetrag von Grundgehalt, Stellenzulage und Monatsbetrag des Kolleggeldpauschals, der ihnen beim Verbleiben in ihrem bisherigen Amt jeweils zugestanden hätte, erhalten eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages; die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage dient. Satz 1 gilt sinngemäß für Hochschulassistenten. Als Kolleggeldpauschale gelten auch entsprechende unter anderer Bezeichnung gewährte pauschalierte Abfindungen für die Unterrichtstätigkeit. Soweit Professoren bisher an Stelle des Kolleggeldpauschales ein Unterrichtsgeld erhalten haben, tritt der in den letzten zwölf Monaten vor dem 1. Juli 1978 auf einen Monat durchschnittlich entfallende Anteil an die Stelle des Monatsbetrages des Kolleggeldpauschales.

(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren neues Grundgehalt unter Berücksichtigung des Absatzes 2 niedriger ist als der Gesamtbetrag von Grundgehalt (oder Sondergrundgehalt), Zuschuß zur Ergänzung des Grundgehalts und Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen in ihrem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat, erhalten den Unterschiedsbetrag als Zuschuß nach Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C. Der Unterschiedsbetrag gilt

a)
als ruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen, soweit das neue Grundgehalt niedriger ist als der ruhegehaltfähige Anteil des in Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrages; dabei gilt der Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales in Höhe von 250 DM als ruhegehaltfähig;

b)
als Zuschuß im Sinne von Nummer 1 der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen

aa)
bis zum Betrage des Unterschiedes zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5, wenn die Bezüge auf Grund einer Berufung von einer Planstelle für ordentliche Professoren in eine Planstelle für ordentliche Professoren oder auf Grund einer Bleibeverhandlung zur Abwendung einer solchen Berufung erhöht worden sind,

oder

bb)
bis zum Betrage des Unterschiedes zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7, wenn die Bezüge auf Grund einer und mindestens einer weiteren Berufung oder Bleibeverhandlung im Sinne des Buchstaben aa erhöht worden sind;

c)
im übrigen als nichtruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen. Soweit die Summe dieses Zuschusses und des Zuschusses nach Buchstabe a den Höchstbetrag des Zuschusses nach Nummer 2 der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen übersteigt, gilt der Unterschiedsbetrag als Zuschuß im Sinne von Nummer 1 dieser Vorbemerkungen.

Satz 2 ist auf Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a, die nicht die Rechtsstellung eines ordentlichen Professors hatten, entsprechend anzuwenden.

(5) Für die aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis übernommenen Professoren und Hochschulassistenten an Hochschulen der Bundeswehr gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.

Dabei erhalten Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren neues Grundgehalt niedriger ist als die bisherige Grundvergütung, eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Grundvergütung und dem neuen Grundgehalt. Der Gesamtbetrag von Ausgleichszulage und zukünftig nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C gewährten Zuschüssen darf die Summe der in diesen beiden Bestimmungen genannten Höchstbeträge nicht überschreiten.