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Änderung Artikel VIII 2. BesVNG vom 18.08.2006

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Artikel VIII 2. BesVNG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
Artikel VIII 2. BesVNG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 14.08.2006 BGBl. I 1869
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel VIII Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

§ 1

(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten

1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstufungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe von Bewertungskriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen nach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungsgruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Dienstposten der Geschäftsführer von Bundesverbänden im Bereich landwirtschaftlicher Sozialversicherungseinrichtungen einheitliche Dienstbezüge im Sinne von § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen, darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschritten werden.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend Absatz 2 Satz 5 bewertet und eingestuft werden.



§ 2

(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten

1. § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie

2. § 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln.

Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des aufsichtsführenden Landes anzuwenden.

(2) bis (5) (weggefallen)



§ 3 (weggefallen)



§ 4

Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßigen Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)