Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2019 aufgehoben

§ 4 - Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV)

§ 4 Einwilligung im elektronischen Verfahren



Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

1.
die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,

2.
die Einwilligung protokolliert wird,

3.
der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und

4.
für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.

Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.