Artikel 3 - Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung (BaumeisterVAblV k.a.Abk.)

Artikel 3



Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".



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