Diese Verordnung gilt für die nicht in die Rentenversicherung überführten Leistungen nach den Sonderversorgungssystemen der Anlage
2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Erfaßt sind die Leistungen nach §
9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (Versorgungsleistungen) sowie Empfänger solcher Leistungen (Versorgungsempfänger).