§ 5 - Sonderversorgungsleistungsverordnung (SVersLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.1998 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2006 BGBl. I S. 1305
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 826-30-2-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 5 Anrechnungsfreibetrag



Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

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Übergangsrente 77,5 vom Hundert,

-
befristete erweiterte Versorgung 30 vom Hundert,

-
Vorruhestandsgeld 30 vom Hundert,

-
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen 25 vom Hundert,

-
Invalidenteilrente 45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.



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