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§ 5 - Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates (BRSekrHausO k.a.Abk.)

B. v. 02.10.2002 BGBl. I S. 3964
Geltung ab 11.10.2002; FNA: 1102-1-2 Bundesrat

§ 5 Ordnungspersonal



(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören

1.
a)
die Beschäftigten des Pfortendienstes,

b)
die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,

c)
die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,

2.
an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten

a)
Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,

b)
Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.

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Zitierungen von § 5 Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BRSekrHausO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRSekrHausO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BRSekrHausO Zutrittsberechtigung
... Zutritt gewährt wird. (5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5 ) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre ...
§ 4 BRSekrHausO Verhaltensgrundsätze
... Besuchertribüne abzuschalten. (5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5 ) sind zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlangen der Besucher auszuweisen, sofern es ...
§ 6 BRSekrHausO Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals
... Das Ordnungspersonal (§ 5 ) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und ...