(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhänger (§
10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich geltend zu machen. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklärungen im Sinne der
Abgabenordnung. Sie können nach §
87a der
Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden. Falls nach §
3 eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Geltendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein Personenkraftwagen nachträglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde.
(2) Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung nach §
3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.
(3) Die Vergünstigungen nach §
3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch nicht ausgehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen anderen Fällen von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Fahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht nur vorübergehend wegfallen.
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G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431