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§ 12 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 12 Steuerfestsetzung, Steuerkarte



(1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag bekannt. Ein schriftlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. Zum Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.

(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die Steuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen, in denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf eines Jahres.

 
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Zitierungen von § 12 KraftStDV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... die steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
§ 13 KraftStDV 2002 Weiterversteuerung
... die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte gelten die §§ 11 und 12  ...
§ 16 KraftStDV 2002 (vom 01.07.2009)
... mindestens jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt.  ...