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§ 15 - Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 (KraftStDV 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3856; aufgehoben durch § 17 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2374
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 15 Überwachung



Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizeibeamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Fällen des § 11 Nr. 1 bei jedem Grenzübertritt vorzulegen.



 

Zitierungen von § 15 KraftStDV 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KraftStDV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStDV 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KraftStDV 2002 Grundsatz
... die steuerliche Behandlung ausländischer Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 ...
§ 16 KraftStDV 2002 (vom 01.07.2009)
... jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inländische Fahrzeuge handelt. (2) Im ...