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Änderung § 2 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009

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§ 2 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mitwirkung der Zollbehörden


(Text alte Fassung)

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Oberfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekanntzugeben.

(Text neue Fassung)

Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei ausländischen Fahrzeugen und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch. Zollstellen im Innern, die für die Mitwirkung bei der Steuererhebung für ausländische Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr in das Inland eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs amtlich bekannt zu geben.