Änderung § 11 KraftStDV 2002 vom 01.07.2009

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§ 11 KraftStDV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 11 KraftStDV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Steuererklärung


Der Steuerschuldner hat

1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die amtliche Abfertigung obliegt,

(Text alte Fassung)

2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Oberfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,

(Text neue Fassung)

2. im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr bei der Zollstelle, die von der Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,

eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Fällen der Nummer 2 kann die Steuererklärung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.






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