Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (3. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.1969 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch Artikel 32 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.07.1969; FNA: 190-1-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 23 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird verordnet:

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§ 1


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

(2) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 32 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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