§ 24a Einsicht in Prüfungsakten
Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung ... b) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Einsicht in Prüfungsakten". c) Die Angaben zum Dritten Teil werden durch ... bleiben unberücksichtigt" ersetzt. 14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Einsicht in Prüfungsakten Die ... 14. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Einsicht in Prüfungsakten Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des ...
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