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§ 2 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine



(1) 1Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Wirtschaft zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied, ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person, an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung in Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre entfällt, nimmt der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätzliches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht teil; ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) 1Die an der Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mitglied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin sowie zusätzlich

1.
im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,

2.
im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft,

3.
im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und

4.
im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.

2Eine prüfende Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) 1Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. 2Mitglieder, die keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Berufung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(6) 1Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchskommission zuständig sind. 2Sie kann zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen.

(7) Die Prüfungskommission kann außerhalb der mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schriftlichen Verfahren treffen.

(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WiPrPrüfV Gliederung der Prüfung (vom 01.08.2021)
... ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. Jede ...
§ 8 WiPrPrüfV Aufgabenkommission (vom 16.02.2019)
... an. (3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. (4) § 2 Absätze 4 und 5 sowie § 3 gelten entsprechend, jedoch werden die Mitglieder der ...
§ 26 WiPrPrüfV Prüfungskommission, Prüfungstermine (vom 16.02.2019)
... entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil. (2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
§ 6 WPAnrV Anrechnung von Leistungen aus dem Masterstudiengang auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und Anrechnungsverfahren (vom 07.05.2016)
... und "Steuerrecht" müssen vor der Prüfungskommission nach § 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung nach Wahl der Prüfungsstelle auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
...  bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 17. § 27 ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt. 17. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht ...