§ 6 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 6 Verkürzte Prüfung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Abweichend von § 5 Absatz 1 kann die Prüfung in verkürzter Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüferordnung abgelegt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung V. v. 6. Februar 2019 BGBl. I S. 78 m.W.v. 16. Februar 2019

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Frühere Fassungen von § 6 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 16.02.2019)
... 8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in verkürzter Form ( § 6 ) abgelegt werden soll. (2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 ...
§ 2 WiPrPrüfV Prüfungskommission, Prüfungstermine (vom 16.02.2019)
... oder Wirtschaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung ( § 6 ), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung ...
§ 28 WiPrPrüfV Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen
... Für die verkürzte Prüfung gilt § 6 entsprechend. (2) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfungen (§ 6 )" durch die Wörter „Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt." 6. In § 6 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. ...


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