§ 10 Aufsichtsarbeiten
1Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der Prüfungsstelle bestimmte Personen. 2Über die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen sind.
interne Verweise§ 29 WiPrPrüfV Schriftliche Prüfung (vom 16.02.2019) ... Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend. (4) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. ...
Zitat in folgenden NormenWirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV)
V. v. 27.05.2005 BGBl. I S. 1520; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
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