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§ 31 - Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1707; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 702-1-9 Berufsrecht
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§ 31 Prüfungsergebnis



1Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung bestanden hat. 2§ 18 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 31 WiPrPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.02.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
vom 06.02.2019 BGBl. I S. 78

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 24. In § 31 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2 und 4" ...