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Änderung § 26 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 26 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 26 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil. 3 Ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) § 2 Abs. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertretende Person, eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen. 2 An der verkürzten Prüfung (§ 28 Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.

(2) § 2 Absatz 3 bis 8 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.