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Änderung § 35 WiPrPrüfV vom 15.07.2016

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§ 35 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 35 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 35 Einsicht in Prüfungsakten


vorherige Änderung

Vor dem 24. Juli 2004 begonnene und an diesem Tag noch laufende mündliche und schriftliche Prüfungen werden nach dem bis zum 23. Juli 2004 geltenden Recht beendet; dies gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs- und Wiederholungsprüfungen sowie für die Fortsetzung der Prüfung im Fall des § 21 Abs. 3 oder § 32 Satz 3.



Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.