§ 22 WiPrPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung | § 22 WiPrPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 06.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Wiederholung der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 6 bis 9 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt. 2 Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist. |