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Zitierungen von § 22 WiPrPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WiPrPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WiPrPrüfV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 16.02.2019)
... die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 3 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... Wort „Arbeit" durch das Wort „Technologie" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 und 6 bis 9" durch die Angabe ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 23 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... 7 der Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen." 2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „4 und 5" ...

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615
Artikel 2 APASGebVEV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" gestrichen. 13. In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... folgt gefasst: „§ 17 Modulgesamtnote". c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der ... c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung". d) Nach der Angabe zu ... die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach ... gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden." 18. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der ... als nicht bestanden." 18. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung (1) Eine Modulprüfung ...