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Änderung § 12 Flaggenrechtsgesetz vom 08.11.2006

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 561 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eingerichtet und geführt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.


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