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Änderung § 16 Flaggenrechtsgesetz vom 01.01.2013

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig

1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt,

2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt,

3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt oder

4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnenschiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der Flaggenführung zuwiderhandelt,

1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder die zusätzliche Markierung angebracht ist,

2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt,

(Text alte Fassung)

3. die in § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

(Text neue Fassung)

3. die in § 2 Abs. 3, § 7a Absatz 2 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Flaggenbehörde.




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