Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Flaggenrechtsgesetz am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FlRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 134 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe
    1. Recht zur Führung der Bundesflagge
       § 1
       § 2
    2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
       § 3
       § 4
       § 5
    3. Verbot anderer Nationalflaggen; Ausnahmen
       § 6
       § 7
       § 7a
    4. Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer
       § 8
       § 9
       § 9a
    5. Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
       § 10
       § 11
    6. Internationales Seeschiffahrtsregister
       § 12
    7. Stammdatendokumentation
       § 13
Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe
    § 14
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 15
    § 16
    § 17
    § 18
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 22a
(Text neue Fassung)

    § 22a (aufgehoben)
    § 22b
    § 22c
    § 23
    § 24
    § 25
    Anlage (zu § 7 Absatz 2 Satz 1)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a




§ 22a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen erhoben werden.

(2) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.