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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Dig/PrintMedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-258 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Medienberatung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die organisatorische Abwicklung eines Medienprojekts in Betracht.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a)
Arbeitsorganisation,

b)
kaufmännische Grundlagen,

c)
Kosten- und Leistungsrechnung,

d)
Auftragsbearbeitung,

e)
Projektmanagement,

f)
Produkte und Produktionsabläufe,

g)
Marketing, Werbung,

h)
Kundenbetreuung,

i)
Urheber-, Verwertungs- und Vertragsrecht;

2.
im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe:

a)
Medienintegration,

b)
Datenhandling,

c)
Telekommunikation,

d)
Datenbearbeitung,

e)
Qualitätsmanagement,

f)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

g)
Umweltschutz;

3.
im Prüfungsbereich Kommunikation:

a)
Nutzung englischsprachiger Medien,

b)
schriftliche Unterlagen,

c)
Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,

d)
Kommunikationswege und -mittel;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Kommunikation 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Kommunikation 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 Dig/PrintMedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Dig/PrintMedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Dig/PrintMedAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 ...