Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter für Digital- und Printmedien/zur Mediengestalterin für Digital- und Printmedien (Dig/PrintMedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-258 Berufliche Bildung
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin vom 18. April 1994 (BGBl. I S. 823), zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 720), zum Reprografen/zur Reprografin vom 24. April 1997 (BGBl. I S. 955) sowie zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin für den Geltungsbereich der Industrie nach § 2 der Verordnung vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496) außer Kraft.



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