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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Das Ausbildungsunternehmen:

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2


Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

1.3


Personalwirtschaft und Berufsbildung,

1.4


Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;

2.
Arbeitsorganisation mit Informations- und Kommunikationssystemen:

2.1


Arbeitsorganisation,

2.2


Funktion und Wirkung von Informations- und Kommunikationssystemen,

2.3


Datenschutz und Datensicherheit;

3.
Versicherungsmärkte und Vertrieb:

3.1


Die Bedeutung der Versicherungswirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

3.2


Versicherungsmärkte,

3.3


Kundeninteressen,

3.4


Vertrieb und Marketing,

3.5


Kundenorientierte Kommunikation,

3.6


Produktgestaltung;

4.
Produkte und Leistungserstellung im Versicherungsunternehmen:

4.1


Produkte,

4.2


Weitere Versicherungsprodukte des Ausbildungsunternehmens,

4.3


Weitere Finanzprodukte des Ausbildungsunternehmens,

4.4


Antragsbearbeitung,

4.5


Vertragsbearbeitung,

4.6


Leistungsbearbeitung;

5.
Rechnungswesen:

5.1


Buchführung,

5.2


Kostenrechnung,

5.3


Steuerung,

5.4


Revision.

(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nrn. 4.4 Antragsbearbeitung, 4.5 Vertragsbearbeitung und 4.6 Leistungsbearbeitung werden in den Spartenbereichen:

1.
Lebens- und Unfallversicherung mit den Zweigen

a)
Lebensversicherung und private Unfallversicherung,

b)
Finanzprodukte,

2.
Krankenversicherung mit dem Zweig private Krankenversicherung oder

3.
Schadenversicherung mit den Zweigen

a)
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung,

b)
Kraftfahrtversicherung,

c)
Sachversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung für Gewerbe und freie Berufe,

e)
Kraftfahrtversicherung für Gewerbe und freie Berufe oder

f)
Feuerversicherung und deren Nebenzweige, Technische Versicherungen

vermittelt. Dabei sind mindestens zwei Zweige aus unterschiedlichen Spartenbereichen zugrunde zu legen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VersKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
§ 8 VersKfmAusbV Abschlussprüfung
... berücksichtigen kann. Bei der Prüfung zu Buchstabe b sind die nach § 3 Abs. 2 gewählten Spartenbereiche und Zweige zugrunde zu legen; 3.  ...
Anlage 1 VersKfmAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 VersKfmAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Zeitliche Gliederung -