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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau (VersKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2795; aufgehoben durch § 12 V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-301 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 2795ff)



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann/zur Versicherungskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 VersKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VersKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VersKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 8 VersKfmAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...