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Synopse aller Änderungen des Straßenbaufinanzierungsgesetz am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 19 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StrFinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; 2018 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Vorfinanzierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen einer Gesellschaft des privaten Rechts vertraglich zu übertragen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährsleistungen bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag zu übernehmen.

(3) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden. Die vertraglichen Leistungen des Bundes an diese Gesellschaft, die Gewährung von Darlehen, für die der Bund nach Absatz 2 Sicherheit leistet, sowie der erste Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen die Gesellschaft sind von der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz ausgenommen.


(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.

(heute geltende Fassung) 

Artikel 3 Verwendung der Straßenbaumittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.



(1) Über die Verwendung der Straßenbaumittel für die Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, ist ein Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Straßenbauplan umfaßt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, Ausbau und Neubau der Bundesfernstraßen, die Mittel für den Erwerb von Grundstücken für Straßenbauzwecke, für Straßenbauforschung, für Zuwendungen an fremde Baulastträger und sonstige durch den Straßenbau Betroffene sowie für andere Zwecke des Straßenwesens;



1. die Mittel für Unterhaltung, Erweiterung, Ausbau und Neubau der Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, die Mittel für den Erwerb von Grundstücken für Straßenbauzwecke, für Straßenbauforschung, für Zuwendungen an fremde Baulastträger und sonstige durch den Straßenbau Betroffene sowie für andere Zwecke des Straßenwesens;

2. die Kosten, Zinsen und Tilgungsbeträge für Anleihen und sonstige Schuldverbindlichkeiten, deren Erträge für Zwecke des Straßenwesens verwendet worden sind oder verwendet werden;

3. die Leistungen an andere Stellen, die für Rechnung des Bundes Straßenbauaufgaben ausführen;

4. die Zahlungen auf Grund von Verpflichtungen aus Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen, die für Zwecke des Straßenwesens übernommen worden sind oder übernommen werden;

5. sonstige erforderliche Angaben über die Verwendung von Straßenbaumitteln.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Straßenbau bewilligten Mittel Straßenbaumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.



(3) 1 Der Straßenbauplan kann für mehrere Rechnungsjahre aufgestellt werden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in diesem Fall mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Rahmen der für den Bau von Bundesstraßen, soweit nicht dem Bund die Verwaltung der Bundesstraße zusteht, bewilligten Mittel Baumaßnahmen, die im Straßenbauplan erst für ein späteres Rechnungsjahr vorgesehen sind, an Stelle der im laufenden Rechnungsjahr veranschlagten Vorhaben ausführen lassen.

(4) Die Vorschriften über die Aufstellung und Feststellung des Bundeshaushaltsplans gelten sinngemäß für den Straßenbauplan.