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§ 7 - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

G. v. 08.03.1971 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
Geltung ab 11.04.1971; FNA: 313-4 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs



(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.

(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.

(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.





 

Frühere Fassungen von § 7 StrEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.10.2020Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
vom 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
aktuell vorher 05.08.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2478
aktuellvor 05.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 StrEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 V. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 54 WDO Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme (vom 09.08.2008)
... gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
G. v. 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
Artikel 1 3. StrEGÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
...  § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 19 des Gesetzes vom 13. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2478
Artikel 1 2. StrEGÄndG Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
... § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ...