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§ 15 - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

G. v. 08.03.1971 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2020 BGBl. I S. 2049
Geltung ab 11.04.1971; FNA: 313-4 Gnadenrecht, Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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§ 15 Ersatzpflichtige Kasse



(1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat.

(2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über, welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden war. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.

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Zitierungen von § 15 StrEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 110 OWiG
... in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde. (4) Ersatzpflichtig ist ( § 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine ...