§ 4 - Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank (DIndBVermVerwG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1037
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 7627-10 Zentrale privatrechtliche Kreditinstitute

§ 4



(1) Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft. Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.

(2) Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.



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