Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-5 Berufliche Bildung
|

§ 2 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 22. März 2000 (BGBl. I S. 257) für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr und die unter Nummer 8.1 Buchstabe d bis f aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen präparativer Arbeiten und

2.
Charakterisieren von Produkten.

Bei der Bewertung des praktischen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung ist die praktische Aufgabe nach Nummer 1 mit 70 Prozent, die praktische Aufgabe nach Nummer 2 mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung im Prüfungsbereich Präparative Chemie sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsbereich Präparative Chemie soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung damit zusammenhängender informationstechnischer Fragestellungen und berufsbezogener Berechnungen lösen und dabei zeigen, dass er arbeitsorganisatorische, technologische und mathematische Sachverhalte verknüpfen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Präparative Chemie:

a)
Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,

b)
Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute- und Konzentrationsberechnungen,

c)
Trennen und Reinigen von Stoffen, allgemeine Labortechnik,

d)
Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen,

e)
Stoffkunde und wichtige Herstellungsverfahren;

2.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

a)
rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,

b)
Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,

c)
betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.

(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich Präparative Chemie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung ist der Prüfungsbereich Präparative Chemie mit 80 Prozent, der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent zu gewichten.

(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.