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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2023 aufgehoben
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§ 1 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
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§ 1 Helfer und Helferinnen
Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung V. v. 19. November 2014 BGBl. I S. 1750 m.W.v. 26. November 2014
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Frühere Fassungen von § 1 THWMitwV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1750 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 THWMitwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 THWMitwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
THWMitwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
... Angabe „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und ... - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und Helfer Helferin oder Helfer kann ... 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und Helfer Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr ...
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