§ 5 Verstoß gegen Dienstpflichten
Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn der Helferin oder dem Helfer in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung ... „(THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)" ersetzt. 2. Die §§ 1 bis 5 werden durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Helferinnen und Helfer ... die Wörter „Helferinnen und Helfer" ersetzt. 6. § 9 wird § 5 und wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ...
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