Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.02.2004; FNA: 215-10-3 Zivilschutz
| |

§ 7 Ausschüsse



(1) Helferinnen und Helfer wirken in Ausschüssen an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks mit.

(2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Ortsausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus

1.
dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz),

2.
den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,

3.
den Einheitsführern und Einheitsführerinnen,

4.
dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und

5.
dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stellvertretenden Helfersprecherin.

(3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss besteht aus

1.
dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz),

2.
den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Landesverbandes,

3.
zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen, die von den Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt werden,

4.
den Landessprechern und Landessprecherinnen,

5.
den stellvertretenden Landessprechern und Landessprecherinnen,

6.
den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterinnen und

7.
je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle des Landesverbandes, der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten aus ihrer Mitte gewählt wird.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden vom Bundesausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus

1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin (Vorsitz),

2.
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,

3.
den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der Leitung des Technischen Hilfswerks,

4.
dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin,

5.
den Landessprechern und Landessprecherinnen,

6.
dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleiterin,

7.
den Landesbeauftragten und

8.
den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsstätten der Bundesschule des Technischen Hilfswerks.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 THWMitwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
vom 19.11.2014 BGBl. I S. 1750

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 THWMitwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 THWMitwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THWMitwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Artikel 1 1. THWMitwVÄndV Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
... Abs. 1 oder 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. 4. § 7 wird § 3 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Dienst im Technischen ... 5 werden aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 4. 8. § 11 wird § 7 und in Absatz 1 werden die Wörter „Die Helfer und Helferinnen" durch die ...