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§ 9 - Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV k.a.Abk.)

§ 9 Zuständige Stelle



Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so gelten für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prüfung entsenden.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AMSachKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMSachKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AMSachKV Nachweis der Sachkenntnis
... (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 , durch Prüfungszeugnisse über eine andere abgeleistete berufliche Ausbildung nach § ...