Anhang 3 (zu § 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 9 kHz bis 100 kHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 1,5-fache der Werte des Anhangs 1a nicht überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 100 kHz bis 10 MHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 6,93 f0,664-fache der Werte des Anhangs 1b (f in MHz) nicht überschreiten.
Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich über 10 MHz bis 300 GHz darf der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32-fache der Werte des Anhangs 1b nicht überschreiten.
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interne Verweise§ 2 26. BImSchV Hochfrequenzanlagen (vom 22.08.2013) ... werden und 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehalten werden. Das Gleiche gilt für eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 1 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder ... werden und 2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehalten werden. Das Gleiche gilt für eine ... über 6-Minuten-Intervalle), gemäß Anhang 1b." 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: „Anhang 3 (zu § 2) Gepulste Felder von ... Anhang 1b." 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: „Anhang 3 (zu § 2) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen Bei gepulsten ...
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