(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind Hochfrequenzanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich an Orten, die zum dauerhaften oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung
- 1.
- die in Anhang 1a und 1b bestimmten Grenzwerte für den jeweiligen Frequenzbereich unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Hochfrequenzanlagen sowie Niederfrequenzanlagen gemäß Anhang 2 nicht überschritten werden und
- 2.
- bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich die in Anhang 3 festgelegten Kriterien eingehalten werden.
Das Gleiche gilt für eine Hochfrequenzanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, wenn diese an einem Standort gemäß §
2 Nummer 3 der
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom
20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel
3 Absatz 20 des Gesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) der dort vorhandenen Hochfrequenzanlagen (Gesamtstrahlungsleistung) von 10 Watt oder mehr errichtet wird oder wenn durch diese die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für Hochfrequenzanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.
(2) Kurzzeitige Überschreitungen der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, zu beachtenden Grenzwerte aufgrund einer vorübergehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Sicherheit des Staates bleiben außer Betracht.
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Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 1 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über elektromagnetische Felder ... von Gleichstrom mit einer Nennspannung von 2.000 Volt oder mehr." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Hochfrequenzanlagen (1) Zum Schutz ... Volt oder mehr." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Hochfrequenzanlagen (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind ... Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Messungen sind an den nach den §§ 2 , 3 oder 3a maßgeblichen Einwirkungsorten mit der jeweils stärksten Exposition ... § 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2, 3 und 3a" ersetzt. 9. § 9 ... Absatz 1 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2 , 3 und 3a" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: Die ... 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. entgegen § 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder ... 11. Anhang 1 wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu §§ 2 , 3, 3a, 10) Anhang 1a ... 12. Anhang 2 wird wie folgt gefasst: „Anhang 2 (zu §§ 2 , 3) Berücksichtigung von Immissionsbeiträgen anderer Anlagen Anhang ... 13. Folgender Anhang 3 wird angefügt: „Anhang 3 (zu § 2 ) Gepulste Felder von Hochfrequenzanlagen Bei gepulsten elektromagnetischen Feldern im ...