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Änderung § 7a 26. BImSchV vom 22.08.2013

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§ 7a 26. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 7a 26. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259

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§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Beteiligung der Kommunen


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Die Kommune, in deren Gebiet die Hochfrequenzanlage errichtet werden soll, wird bei der Auswahl von Standorten für Hochfrequenzanlagen, die nach dem 22. August 2013 errichtet werden, durch die Betreiber gehört. Sie erhält rechtzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erörterung der Baumaßnahme. Die Ergebnisse der Beteiligung sind zu berücksichtigen.