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§ 2 - Anteilzollgesetz (AZG)

G. v. 27.12.1960 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.08.1973 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.01.1961; FNA: 613-5-2 Zölle

§ 2



(1) Die Zollschuld entsteht dadurch, daß die Zollstelle das in § 1 genannte veredelte Zollgut oder Ersatzgut zur Ausfuhr oder zu einem neuen Zollverkehr abfertigt und auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) kennzeichnet. Zollschuldner ist der Veredeler.

(2) Der Anteilzoll bemißt sich nach Beschaffenheit und Menge des in § 1 genannten Drittlandszollguts im Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung zur Veredelung, nach seinem gemäß den Vorschriften über den Zollwert zu bestimmenden Wert und nach den von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 10 Abs. 2 Unterabs. 2 des EWG-Vertrages festgelegten Sätzen. Diese Sätze und der Zeitpunkt, von dem ab sie anzuwenden sind, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(3) Für Abfälle des in Absatz 1 genannten veredelten Zollguts oder Ersatzguts ist ein Zoll nach den allgemeinen Vorschriften nur insoweit zu erheben, als er den Anteilzoll nach Absatz 2 für diese Abfälle übersteigt.

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Zitierungen von § 2 AZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AZG
... kann auf Antrag des Veredelers erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn das nach § 2 Abs. 1 abgefertigte und gekennzeichnete Zollgut oder Ersatzgut bei der zuständigen Zollstelle ...
§ 5 AZG
... Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgeführte Ersatzgut auf ...
§ 6 AZG
... die Drittlandszollgut waren (§ 1). (2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für die ...