§ 7 - Anteilzollgesetz (AZG)

G. v. 27.12.1960 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.08.1973 BGBl. I S. 940
Geltung ab 01.01.1961; FNA: 613-5-2 Zölle

§ 7



Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären auf Waren der in den §§ 1, 5 und 6 genannten Art, für die in den assoziierten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten die Vergünstigungen nach Artikel 132 Nr. 2 und Artikel 133 Abs. 2 und 3 des EWG-Vertrages in Anspruch genommen werden sollen, sofern die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen entsprechenden Beschluß gefaßt haben.



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