Änderung § 3 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 01.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rekapitalisierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. Die Rekapitalisierung erfolgt bei Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals, bei Versicherungsunternehmen vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und bei Pensionsfonds vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung.

(2) Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:

1. Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung. In der Regel soll der Fonds eine Form der Vergütung anstreben, die den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vorgeht, insbesondere in Form eines Gewinnvorzugs oder einer Verzinsung.

2. Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. Die Rekapitalisierung kann von Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens abhängig gemacht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt bei Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals, bei Versicherungsunternehmen vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und bei Pensionsfonds vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung.

(2) 1 Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. 2 Hierbei gelten folgende Maßgaben:

1. 1 Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung. 2 In der Regel soll der Fonds eine Form der Vergütung anstreben, die den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vorgeht, insbesondere in Form eines Gewinnvorzugs oder einer Verzinsung.

2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Die Rekapitalisierung kann von Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens abhängig gemacht werden.

3. Die Obergrenze für die Rekapitalisierung, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 10 Milliarden Euro.

vorherige Änderung

(3) Eine Wiederveräußerung von erworbenen Anteilen, stillen Beteiligungen und anderen Rechten am Markt soll marktschonend erfolgen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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