Änderung § 3 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 4 3. FMStG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der FMStFV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rekapitalisierung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt bei Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals, bei Versicherungsunternehmen vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und bei Pensionsfonds vorrangig durch Stärkung der Eigenmittel nach § 114 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. 2 In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. 3 Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. 4 Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals.

(2) 1 Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. 2 Hierbei gelten folgende Maßgaben:

1. 1 Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung. 2 In der Regel soll der Fonds eine Form der Vergütung anstreben, die den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vorgeht, insbesondere in Form eines Gewinnvorzugs oder einer Verzinsung.

vorherige Änderung

2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Die Rekapitalisierung kann von Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens abhängig gemacht werden.



2. 1 Eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds soll eine auf absehbare Zeit angemessene Eigenmittelausstattung zum Ziel haben. 2 Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt.

3. Die Obergrenze für die Rekapitalisierung, bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen, liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 10 Milliarden Euro.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed