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§ 10 - Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV)

Artikel 1 V. v. 30.09.1992 BGBl. I S. 1760; zuletzt geändert durch Artikel 35 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 9500-4-11 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 10



(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.

(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht, ob Kenntnisse aus den Sachgebieten B der Anlage nachgewiesen wurden.

(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch Prüfungsordnungen.



 

Zitierungen von § 10 BinSchZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BinSchZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BinSchZV (zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2) Erforderliche Kenntnisse