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§ 6 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIV)

V. v. 10.12.2008 eBAnz AT147 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Geltung ab 12.12.2008; FNA: 7847-30-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Datensicherheit



(1) 1Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) hat gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass

1.
die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06*, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,

2.
die auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,

3.
die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.

2Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. 3Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Die Bundesanstalt hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und diese unverzüglich zu beheben.

(3) 1Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. 2In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.


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*
DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



 
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Frühere Fassungen von § 6 AFIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
vom 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
vom 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
aktuellvor 17.07.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AFIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AFIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1690
Artikel 1 3. AFIVOÄndV Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
... Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken" ersetzt. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
V. v. 04.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 116
Artikel 1 4. AFIVÄndV
... durch die Wörter „Agrar- und Fischereifonds" ersetzt. 6. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Kenntnis erlangt, und diese unverzüglich zu beheben." 7. Der bisherige § 6 wird durch den folgenden § 7 ersetzt: „§ 7 Übergangsvorschrift ...